Zum Inhalt springen

Ratgeber · Baurecht

Genehmigung & Aufstellung – der ehrliche Leitfaden.

Eine dauerhaft bewohnte Wohnzelle ist in allen 16 Bundesländern eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage – daran ändern weder die Mobilität noch das fehlende Betonfundament etwas. Das ist keine schlechte Nachricht, sondern der Ausgangspunkt guter Planung: Wer die Regeln kennt, kommt ohne böse Überraschungen ans Ziel.

Die wichtigste Frage lautet dabei selten „Brauche ich eine Genehmigung?" (für Dauerwohnen: praktisch immer ja), sondern: „Ist mein Grundstück planungsrechtlich für mein Vorhaben geeignet?" Genau das klärt man am besten vor dem Grundstückskauf – mit einer Bauvoranfrage. Dieser Ratgeber erklärt, was überall in Deutschland gilt, was Ihr Bundesland regelt und wie die Aufstellung praktisch abläuft. Für die schnelle Ersteinschätzung vorab: unser Standort-Check in der FAQ.

Grundlagen

Die zwei Ebenen: Wo darf gewohnt werden – und wie wird genehmigt?

Warum „Baurecht nach Bundesland" nur die halbe Antwort ist: Jedes Bauvorhaben muss zwei voneinander unabhängige Hürden nehmen.

Planungsrecht – das „Ob und Wo"

Bundesrecht (BauGB, BauNVO) – gilt überall gleich

Darf an diesem Standort (so) gewohnt werden?

Ob auf einem Grundstück überhaupt gewohnt werden darf, regeln Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung – bundesweit einheitlich. Diese Ebene entscheidet über Erfolg oder Misserfolg eines Vorhabens, und sie hängt allein am konkreten Grundstück, nicht am Haus.

Bauordnungsrecht – das „Wie"

Landesrecht – 16 Landesbauordnungen

Welches Verfahren, welche Nachweise, welche Abstände?

Wie ein zulässiges Vorhaben genehmigt wird – Verfahrensart, Bauvorlagen, Abstandsflächen, Stellplätze – regelt jede Landesbauordnung eigenständig. Erst auf dieser Ebene unterscheiden sich die 16 Bundesländer wirklich.

Die wichtigste Konsequenz: Selbst wenn eine Landesbauordnung ein Vorhaben „verfahrensfrei" stellt, muss es trotzdem das Planungsrecht und das materielle Bauordnungsrecht einhalten – Abstandsflächen, Brand- und Wärmeschutz, Standsicherheit. Verfahrensfrei heißt nicht erlaubt. Das ist der häufigste Denkfehler bei Tiny Houses.

Bundesrecht

Was überall in Deutschland gilt

Sechs Punkte, die unabhängig vom Bundesland gelten – sie bilden das Fundament jeder seriösen Planung.

Die Wohnzelle ist eine bauliche Anlage (§ 29 BauGB)

Sobald ein Minihaus ortsfest aufgestellt und dauerhaft genutzt wird, ist es baurechtlich eine bauliche Anlage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es dafür schon, dass die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht oder dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Mobilität, das Setzen per Kran oder ein fehlendes Betonfundament ändern daran nichts – auch ein Tiny House auf Rädern wird bei dauerhafter Standnutzung zur baulichen Anlage. Selbst das Melderecht folgt dieser Logik: Nach § 20 Bundesmeldegesetz gelten Wohnwagen nur dann nicht als Wohnung, wenn sie „nur gelegentlich fortbewegt" werden.

Wo Wohnen zulässig ist: § 30, § 34 und § 35 BauGB

Das Baugesetzbuch unterscheidet drei Lagen. Im qualifizierten Bebauungsplan-Gebiet (§ 30 BauGB) ist Dauerwohnen zulässig, wenn das Gebiet Wohnen vorsieht – zu prüfen bleiben Baufenster und Baugrenzen, das zulässige Maß der Bebauung und eine eventuelle Gestaltungssatzung (die Flachdach-Optik der Wohnzelle kann eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfordern). Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist Wohnen oft möglich, wenn sich das Vorhaben in die Umgebung „einfügt" – die zweite Reihe im Familiengarten scheitert dabei eher an der überbaubaren Fläche als am Wohnen selbst. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist Wohnen in aller Regel unzulässig – die günstig angebotene freie Wiese oder der Acker außerhalb des Orts scheidet für Wohnzwecke fast immer aus. Das sagen wir Ihnen lieber vorher als hinterher.

Ferien ist rechtlich nicht Wohnen (§ 10 BauNVO)

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt (Urteil vom 18.10.2017 – 4 C 5.16): Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung. Erholungs-Sondergebiete nach § 10 BauNVO – Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete – lassen deshalb keinen dauerhaften Wohnsitz zu; umgekehrt ist im reinen Wohngebiet die gewerbliche Ferienvermietung nicht ohne Weiteres zulässig. Wer beides mischen will, sollte die Nutzung vorab sauber klären.

Erschließung: Wasser, Abwasser, Strom

Eine gesicherte Erschließung ist Zulässigkeitsvoraussetzung (§§ 30, 34, 35 BauGB). Für Trinkwasser und Abwasser gilt der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang; wo kein Kanal liegt, kann eine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik infrage kommen (§ 60 WHG, DIN 4261) – Einleiten oder Versickern ist dann eine wasserrechtlich erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung, zuständig ist die untere Wasserbehörde. Für Niederschlagswasser gilt der Vorrang der ortsnahen Versickerung (§ 55 Abs. 2 WHG); Details regelt die Kommune. Beim Strom besteht kein Anschlusszwang – wird angeschlossen, übernimmt das ein eingetragener Elektrofachbetrieb mit Anmeldung beim Netzbetreiber (§ 18 EnWG).

Anmeldung und Steuern

Die Meldepflicht (§§ 17, 20 Bundesmeldegesetz) knüpft an die tatsächliche Wohnnutzung an, nicht an die Baugenehmigung: Wer dauerhaft in der Wohnzelle wohnt, muss sich dort anmelden. Wichtig zu wissen: Die Anmeldung legalisiert eine ungenehmigte Nutzung nicht. Hinzu kommen die Grundsteuer und je nach Kommune eine Zweitwohnungssteuer; steuerliche Fragen klärt am besten eine Steuerberatung.

Ohne Genehmigung aufstellen? Keine Grauzone.

Wer eine bewohnte Wohnzelle ohne das nötige Verfahren aufstellt, riskiert einen „Schwarzbau" mit Nutzungsuntersagung, Beseitigungs- bzw. Rückbauanordnung und Bußgeld (§ 80 Musterbauordnung bzw. die jeweilige Landesbauordnung). Mobilität schützt davor nicht. Genau deshalb bauen wir diese Seite auf Ehrlichkeit auf: lieber vorab sauber klären als hinterher zurückbauen.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Bauordnungsrecht ist Landesrecht und ändert sich laufend – verbindlich klärt Ihren Standort die örtliche Bauaufsicht bzw. die Bauvoranfrage. Stand: 23.06.2026.

Der wichtigste Schritt

Die Bauvoranfrage: Sicherheit, bevor Sie kaufen

Mit einer Bauvoranfrage (Vorbescheid, § 75 Musterbauordnung bzw. die entsprechende Regelung Ihrer Landesbauordnung) beantwortet die Bauaufsichtsbehörde die entscheidende Frage verbindlich vorab: „Darf ich hier so wohnen?" Sie ist das einzige Instrument, das aus „müsste eigentlich gehen" ein belastbares Ja oder Nein macht – idealerweise noch vor dem Grundstückskauf.

  • Verbindlich

    Der Vorbescheid bindet die Behörde – in der Regel drei Jahre lang.

  • Bezahlbar

    Meist kostet die Bauvoranfrage nur wenige hundert Euro.

  • Planbar

    Die Bearbeitung dauert üblicherweise rund 4 bis 12 Wochen.

  • Rechtzeitig

    Vor dem Kauf gestellt, schützt sie Sie davor, ein Grundstück zu erwerben, auf dem Ihr Vorhaben nicht zulässig ist.

Für eine erste, unverbindliche Orientierung empfehlen wir unseren Standort-Check – verbindlich klärt Ihren Standort aber nur die Bauvoranfrage. Wir unterstützen Sie dabei: von der Einordnung Ihres Grundstücks über die Unterlagen bis zur Vermittlung bauvorlageberechtigter Partner.

Energie

Energieausweis und GEG – mit Augenmaß

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt für jedes beheizte Wohngebäude – eine Mindestgröße kennt es nicht. Für „kleine Gebäude" bis 50 m² Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 GEG) gelten vereinfachte Anforderungen: In der Regel ist kein Energieausweis nötig (§ 79 Abs. 4 GEG), es genügt der Nachweis der Dämmwerte der Außenbauteile. Die MK I (33 m²) liegt unter dieser Grenze. Bei den Vorgaben zur Heiztechnik ist die Rechtslage im Fluss: Für Neubauten gilt seit 2024 die 65-Prozent-Erneuerbare-Wärme-Pflicht (§ 71 GEG); eine Novelle, die diese Vorgaben technologieoffener fassen soll, war im Juni 2026 noch nicht in Kraft. Wir machen deshalb keine festen Energie-Versprechen, sondern prüfen den jeweils aktuellen Stand und die konkreten Nachweise projektbezogen für Ihr Vorhaben.

Ihr Bundesland

Alle 16 Bundesländer im Profil

In allen 16 Ländern gilt: Eine dauerhaft bewohnte Wohnzelle ist nie verfahrensfrei – für Dauerwohnen führt der Weg immer über ein Genehmigungs-, Freistellungs- oder Anzeigeverfahren. Auch die Abstandsflächen sind nahezu einheitlich: 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (in Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen 2,50 m). Die echten Unterschiede liegen im Verfahrensweg, in der Stellplatzpflicht – und vor allem in der Sonderregel für Ferien- und Wochenendhäuser, bei der die MK I mit 33 m² in mehreren Ländern unter den gesetzlich bezifferten Grenzen liegt. Die kompakte Vergleichstabelle dazu finden Sie in unserer FAQ.

Baden-Württemberg

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen führt der Weg je nach Lage über das Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO, bei qualifiziertem Bebauungsplan) oder das vereinfachte Verfahren (§ 52 LBO); nach drei Monaten kann eine Genehmigungsfiktion greifen (§ 58 Abs. 1a LBO).

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 2,50 m – bei Wänden bis 5 m können 2 m genügen (§ 5 LBO). Pkw-Stellplatzpflicht für Wohnungen nach § 37 LBO plus kommunaler Satzung. Die LBO wurde zuletzt 2025/2026 novelliert („Schnelleres Bauen").

Ferien-/Wochenendhaus: Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten können verfahrensfrei sein (Anhang zu § 50 LBO). Eine eigene Größengrenze nennt das Gesetz nicht – das zulässige Maß ergibt sich aus dem Bebauungsplan. Verbindlich klärt das die Bauvoranfrage.

Bayern

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO (bei qualifiziertem Bebauungsplan) oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (Art. 6 BayBO); in großen Städten können Sonderregeln gelten. Pkw-Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO plus kommunaler Satzung. Zum 01.08.2025 ist eine Novelle der BayBO in Kraft getreten.

Ferien-/Wochenendhaus: Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten können verfahrensfrei sein (Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayBO); ein eigenes gesetzliches Maß gibt es nicht – die zulässige Größe ergibt sich aus dem Bebauungsplan bzw. der Bauvoranfrage.

Berlin

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 BauO Bln.

Besonderheiten: Stadtstaat mit knappem Planungsrecht – Dauerwohnen kommt faktisch nur in Bebauungsplan- oder § 34-Lagen in Betracht. Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Keine Pkw-Stellplatzpflicht; vorgeschrieben sind nur Fahrrad-Abstellplätze (§ 50).

Ferien-/Wochenendhaus: Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen können verfahrensfrei sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 i BauO Bln) – ohne gesetzliches Maß; die zulässige Größe ergibt sich aus der Festsetzung des Platzes.

Brandenburg

Verfahren beim Dauerwohnen: Landesbesonderheit: das Bauanzeigeverfahren nach § 62 BbgBO (statt der klassischen Freistellung; für kleinere Wohngebäude bei rechtswirksamem Bebauungsplan), daneben das vereinfachte Verfahren (§ 63 BbgBO) und die Baugenehmigung (§ 64 BbgBO).

Besonderheiten: Unser Heimatmarkt – das Ausstellungsstück der MK I steht in Luckau. Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6 BbgBO). Keine landeseinheitliche Pkw-Stellplatzpflicht (nur bei kommunaler Satzung); Fahrrad-Abstellplätze sind vorgeschrieben (§ 49 BbgBO).

Ferien-/Wochenendhaus: Die klarste Regel Deutschlands: Wochenendhäuser bis 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe können in festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf genehmigten Wochenendplätzen verfahrensfrei sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 g BbgBO). Die MK I (33 m²) liegt deutlich unter dieser Grenze – das gilt aber nur im dafür festgesetzten Gebiet und ohne dauerhaften Wohnsitz.

Bremen

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 BremLBO (BremLBO 2024, in Kraft seit 01.07.2024).

Besonderheiten: Stadtstaat, weitgehend überplant – meist entscheidet der Bebauungsplan. Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Feste Pkw-Stellplatzpflicht, nach Wohnungsgröße differenziert, plus Ortsrecht.

Ferien-/Wochenendhaus: Klare Grenze: Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe können in festgesetzten Wochenendhausgebieten verfahrensfrei sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 j BremLBO). Die MK I (33 m²) liegt darunter – nur im festgesetzten Gebiet, kein Dauerwohnsitz.

Hamburg

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 HBauO. Seit 01.01.2026 gilt die neue HBauO 2025 – Paragraphenangaben älterer Quellen sind teils verschoben.

Besonderheiten: Praktisch flächendeckend überplant – fast immer entscheidet der Bebauungsplan bzw. § 34 BauGB. Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 2,50 m (§ 6) – das niedrigste Mindestmaß bundesweit. Die Pkw-Stellplatzpflicht ist abgeschafft (Fahrrad-Abstellplätze bleiben).

Ferien-/Wochenendhaus: Keine verfahrensfreie Sonderregel für Wochenendhäuser – hier führt der Weg immer über ein Verfahren.

Hessen

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO – und seit dem „Baupaket I" (in Kraft seit 14.10.2025) zusätzlich die neue Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude im unbeplanten Innenbereich (§ 64a HBO). Das macht Hessen für Dauerwohnen und die zweite Reihe besonders interessant. Daneben das vereinfachte Verfahren mit Genehmigungsfiktion (§ 65 HBO).

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m; in bestimmten Fällen verkürzt auf 2,50 m (§ 6 HBO in der Fassung der Novelle). Stellplatzrecht stark gelockert (§ 52 HBO; in kreisfreien Städten bis Ende 2030 bei bis zu 14 Wohneinheiten keine Pflicht).

Ferien-/Wochenendhaus: Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen können unter Mitteilungsvorbehalt verfahrensfrei sein (Anlage zu § 63 HBO); ein gesetzliches Maß ist nicht beziffert – es ergibt sich aus der Platzgenehmigung.

Mecklenburg-Vorpommern

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 LBauO M-V.

Besonderheiten: Küsten- und Tourismusland – der Ferien-Weg ist hier besonders praxisrelevant. Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Keine landesrechtlich zwingende Pkw-Stellplatzpflicht; die Kommunen können sie per Satzung regeln (§ 49).

Ferien-/Wochenendhaus: Feste Grenze: Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche können auf dafür vorgesehenen Campingplatzbereichen verfahrensfrei sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 i LBauO M-V; die Campingplatzverordnung begrenzt zusätzlich auf 3,50 m Höhe). Die MK I (33 m²) liegt darunter – nur auf entsprechenden Plätzen, kein Dauerwohnsitz.

Niedersachsen

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 NBauO (bei qualifiziertem Bebauungsplan im Wohngebiet) oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 NBauO. Besonderheit: § 85b NBauO („ortsveränderliche Wohngebäude") erleichtert die Wiederaufstellung mobiler Wohngebäude – er entbindet aber ausdrücklich nicht vom Verfahren und vom Planungs- und Abstandsrecht.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 5, seit 01.07.2024). Die Pkw-Stellplatzpflicht für Wohnungen ist seit 01.07.2024 abgeschafft; Fahrrad-Abstellplätze bleiben. Zum 01.07.2025 ist eine weitere Novelle in Kraft getreten.

Ferien-/Wochenendhaus: Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen können verfahrensfrei sein (Anhang zur NBauO); ein pauschales gesetzliches Maß lässt sich daraus nicht ableiten – die zulässige Größe klärt die Platzfestsetzung bzw. die Bauvoranfrage.

Nordrhein-Westfalen

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW (bei qualifiziertem Bebauungsplan) oder das vereinfachte Verfahren nach § 64 BauO NRW.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Die Stellplatzpflicht ist kommunal geregelt (§ 48 in Verbindung mit Satzung bzw. Bebauungsplan).

Ferien-/Wochenendhaus: Keine verfahrensfreie Sonderregel für feste Wochenend- oder Ferienhäuser – § 62 BauO NRW stellt nur Nicht-Gebäude wie Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Plätzen frei. Eine im Netz kursierende „50-m²-Grenze" für NRW hat im Gesetz keine Grundlage.

Rheinland-Pfalz

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 67 LBauO (Wohngebäude bis Gebäudeklasse 3 bei qualifiziertem Bebauungsplan) oder das vereinfachte Verfahren nach § 66 LBauO.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 8). Pkw-Stellplatzpflicht nach § 47 plus Satzung. Das zweite Änderungsgesetz ist zum 01.11.2025 in Kraft getreten; die „Gebäudetyp E"-Regelung kann für seriell gefertigte Module perspektivisch interessant sein – die Anwendbarkeit ist im Einzelfall zu klären.

Ferien-/Wochenendhaus: Kleinwochenendhäuser auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen können verfahrensfrei sein (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 d LBauO); ein eigenes gesetzliches Maß gibt es nicht – es gilt die Platzgenehmigung.

Saarland

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO oder das vereinfachte Verfahren nach § 64 LBO. Auch wenn der Wortlaut der Verfahrensfreiheit für kleine Gebäude keinen ausdrücklichen Aufenthaltsraum-Ausschluss nennt: Für eine bewohnte Wohnzelle führt materiell kein Weg am Verfahren vorbei (§ 60 Abs. 2 LBO) – von Grauzonen-Konstruktionen raten wir ab.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 7). Landesrechtlich keine Pkw-Stellplatzpflicht für Wohnungen (§ 47 Abs. 1 S. 5), sofern keine kommunale Satzung sie anordnet. Eine Änderung der LBO ist zum 15.10.2025 in Kraft getreten. Eine kursierende „10-m²-Angabe" für das Saarland ist falsch.

Ferien-/Wochenendhaus: Kleinwochenendhäuser auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen können verfahrensfrei sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 f LBO) – ohne eigenes gesetzliches Maß; es gilt die Platzfestsetzung.

Sachsen

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 SächsBO.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Die Stellplatzpflicht ist weitgehend kommunalisiert (Satzung). Letzte Änderung der SächsBO in Kraft seit 19.03.2024.

Ferien-/Wochenendhaus: Keine verfahrensfreie Sonderregel für Wochenendhäuser – hier führt der Weg immer über ein Verfahren.

Sachsen-Anhalt

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen führt der Weg über die Genehmigungsfreistellung bzw. das vereinfachte Verfahren der BauO LSA. Hinweis für die eigene Recherche: Die Verfahrensfreiheit steht in Sachsen-Anhalt in § 60 – nicht wie in vielen anderen Ländern in § 61.

Besonderheiten: Eher restriktive Bauordnung (verfahrensfrei sind nur Kleinstgebäude bis 10 m² Grundfläche); eine weitere Novelle ist in Arbeit. Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Stellplatzpflicht kommunal geregelt.

Ferien-/Wochenendhaus: Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen können verfahrensfrei sein (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 k BauO LSA) – ohne gesetzliches Maß; die zulässige Größe ergibt sich aus der Platzgenehmigung.

Schleswig-Holstein

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO oder das vereinfachte Verfahren nach § 63 LBO (Neufassung vom 05.07.2024 – Paragraphenangaben älterer Quellen sind teils verschoben).

Besonderheiten: Tourismusland mit Sonderwegen über die Camping- und Wochenendplatzverordnung (CWVO). Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Pkw-Stellplatzpflicht nach § 49 plus kommunale Regeln.

Ferien-/Wochenendhaus: Eng gefasst: Verfahrensfrei können nur Campinghäuser auf Wochenendplätzen genehmigter Campingplätze sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 j LBO in Verbindung mit der CWVO). Ein freistehendes Wochenendhaus braucht ein Verfahren.

Thüringen

Verfahren beim Dauerwohnen: Für Dauerwohnen gilt die Genehmigungsfreistellung nach § 64 ThürBO (Gebäudeklassen 1–3 bei Bebauungsplan) oder das vereinfachte Verfahren nach § 65 ThürBO. Die ThürBO wurde 2024 neu gefasst (in Kraft seit 19.07.2024) – Paragraphenangaben älterer Quellen sind verschoben.

Besonderheiten: Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m (§ 6). Das Stellplatzrecht ist gelockert und überwiegend kommunal geregelt. Die Neufassung zielt auf Bürokratieabbau und Bauen im Bestand.

Ferien-/Wochenendhaus: Klare Grenze: Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe können in genehmigten Wochenendhausgebieten verfahrensfrei sein (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 j ThürBO). Die MK I (33 m²) liegt darunter – nur im festgesetzten Gebiet, kein Dauerwohnsitz.

Alle Länderangaben wurden an den amtlichen Gesetzestexten recherchiert (Stand: 23.06.2026). Mehrere Länder novellieren ihre Bauordnungen laufend – verbindlich für Ihren konkreten Standort ist immer die örtliche Bauaufsicht bzw. die Bauvoranfrage.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Bauordnungsrecht ist Landesrecht und ändert sich laufend – verbindlich klärt Ihren Standort die örtliche Bauaufsicht bzw. die Bauvoranfrage. Stand: 23.06.2026.

Praxis

Aufstellung: So kommt die Wohnzelle auf Ihr Grundstück

Ist die Genehmigungsfrage geklärt, ist die Aufstellung der unkomplizierteste Teil: Die Wohnzelle kommt als fertiges Modul per Schwertransport und wird mit dem Kran auf das vorbereitete Fundament gesetzt – die MK I steht beispielsweise auf sechs Punktfundamenten. Schwertransport, Kraneinsatz und Aufstellung sind vollständig im Kaufpreis enthalten; die Details und Preise je Modell finden Sie auf den Modellseiten.

Bauseits – also durch Sie vor Ort – vorzubereiten sind das Fundament und die Medienanschlüsse: Wasser, Abwasser und Strom (der Elektroanschluss erfolgt durch einen eingetragenen Fachbetrieb mit Anmeldung beim Netzbetreiber). Für den Bauantrag stellen wir die herstellerseitigen Unterlagen zusammen (Maßzeichnungen, Dämmwerte, Material- und Konformitätsangaben) und vermitteln bauvorlageberechtigte Partner für Statik und Antrag.

Ein späteres Versetzen an einen neuen Standort ist möglich – einer der großen Vorteile des Konzepts. Am neuen Standort gelten dann erneut die baurechtlichen Voraussetzungen dieses Ratgebers, in der Regel einschließlich eines neuen Verfahrens.

Hinweis: Die rechtlichen Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Bauordnungsrecht ist Landesrecht und ändert sich laufend; maßgeblich ist immer die örtliche Bauaufsichtsbehörde auf Basis des konkreten Bebauungsplans – verbindlich klärt das die Bauvoranfrage. Stand: 23.06.2026.

Vom Ratgeber zur Entscheidung.

Machen Sie zuerst den Standort-Check, dann sprechen wir über Ihr Vorhaben – ehrlich, konkret und ohne Verkaufsdruck. Und wenn Sie die Wohnzelle live erleben möchten: Das Ausstellungsstück steht in Luckau (Brandenburg).